AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
GSA Elektrotechnik und Engineering GmbH

1. Geltungsbereich
1.1. Die GSA Elektrotechnik und Engineering GmbH arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
2. Kostenvoranschläge
2.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, so werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berichtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
3. Angebote
3.1. Angebote werden schriftlich, per FAX oder als PDF-Anhang per E-Mail übermittelt.
3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich
3.3. Falls nichts anderes vereinbart, sind wir an unser Angebot 60 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden
4. Geheimhaltung
4.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Angebote und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
4.2. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
4.3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
5. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
5.1. An uns gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
6. Preise
6.1. Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichem Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Diese Rechnungen sind prompt nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Für jede Arbeitsstunde einschließlich Wegzeiten werden  €120,- in Rechnung gestellt.
6.2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
6.3. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
6.4. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.
7. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
7.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
7.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
8. Leistungsausführung
8.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
8.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebenen Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
8.3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie ist vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
8.5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
9. Leistungsfristen und -Termine
9.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt worden ist.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
9.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 9.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9.4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
10. Beigestellte Waren
10.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 3% Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
10.2. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung
11.1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, wird eine Anzahlung in der Höhe von 30% des Preises bei Auftragsannahme und der Rest nach Lieferung fällig.
11.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 9.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.
11.4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
12. Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen
12.1. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
12.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgte Mahnung einen Betrag von €12,- sowie für die Evidenzhaltung der Schuldverhältnisse im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von €5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
13.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
14. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
14.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler oder bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
14.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
15. Gewährleistung
15.1. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
15.2. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
15.3. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
15.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
15.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unsere Produkte 12 Monate.
16. Schadenersatz
16.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und für den verschuldeten Mangel.
16.2. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
16.3. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
16.4. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.
17. Produkthaftung
17.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
18. Einkaufsbedingungen
18.1. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten einschließlich Transportkosten. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zu Grunde gelegte Preise gelten als Fixpreise. Preisgleitklauseln und dergleichen werden von uns nicht akzeptiert, solange sie nicht besonders ausgehandelt werden.
18.2. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende daran 60 Tage ab Zugang des Angebots gebunden.
18.3. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt unsere Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht uns ein Skontoabzug in Höhe von 3% zu.
18.4. Die von uns gekaufte Ware gilt als Bringschuld. Der Vertragspartner trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an uns über.
18.5. Der Liefertermin wird insofern als fix vereinbart, als wir bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können. Diese Erklärung hat innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Wir sind jedenfalls berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierenden Schäden geltend zu machen.
18.6. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderung bzw. Bestellung hat der Vertragspartner zu tolerieren und kann dafür keine Mehrkosten in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass sich daraus eine Kostenerhöhung von mehr als 3% der Auftragssumme ergibt.
19. Erfüllungsort
19.1. Erfüllungsort ist .sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Kolschitzkygasse 14-18/5/5, 1040 Wien (Sitz des Auftragnehmers).
20. Rechtswahl
20.1. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch.
21. Gerichtsstand
21.1. Zur Entscheidung von Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

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